Rechtliche Aspekte der Bearsmail Lesebestätigung

Warum Lesebestätigungen rechtlich relevant sind

Im geschäftlichen und privaten Alltag kommt es häufig darauf an, den Zugang einer E-Mail nachweisen zu können – etwa bei Kündigungen, Fristsetzungen oder wichtigen Vertragsinformationen. Rechtlich entscheidend ist nicht, ob eine Nachricht „gelesen“ wurde, sondern ob sie dem Empfänger zugegangen ist (rechtlich: Zugang einer Willenserklärung).

Bearsmail wurde entwickelt, um diesen Zugang technisch nachvollziehbar zu dokumentieren und Absender bei der Beweisführung zu unterstützen.

Zugang elektronischer Willenserklärungen

Willenserklärungen, die an einen Empfänger gerichtet sind, der im Rechtsverkehr mit einer E-Mail-Adresse auftritt, gelten als zugegangen, sobald sie im elektronischen Postfach des vom Empfänger genutzten E-Mail-Providers abrufbar sind. Erfolgt der Zugang außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, gilt die Erklärung am nächsten Werktag als zugegangen.

Der Absender trägt grundsätzlich die Beweislast für den Zugang der Erklärung.

Im Rahmen des Bearsmail-Services wird zusätzlich dokumentiert, ob und wann eine E-Mail vom Empfänger geöffnet wurde. Eine vom Empfänger geöffnete Erklärung gilt als zugegangen, auch wenn der Abruf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt.

Hinweis: Maßgeblich ist stets die rechtliche Bewertung des Einzelfalls.

Technische Dokumentation durch Bearsmail

Der Bearsmail-Service dokumentiert den Versand von Nachrichten sowie – sofern durch den Empfänger ausgelöst – den Zeitpunkt der Öffnung. Zusätzlich können Inhalte und Anlagen der versendeten Nachricht in den Sendungs- und Lesebestätigungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Informationen werden dem Absender in Form von Sendungs- und Lesebestätigungen zur Verfügung gestellt.

Die über Bearsmail erzeugten Bestätigungen dienen der technischen Nachvollziehbarkeit von Versand- und Abrufvorgängen und können im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung als Indizien berücksichtigt werden. Die rechtliche Bewertung und Würdigung der Beweiskraft erfolgt stets durch die zuständigen Gerichte im Einzelfall.